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BGBl. II Nr. 177/2022

kundgemacht 04.05.2022 RIS↗
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OTA-Ausbildungsverordnung (OTA-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 177/2022 § 32↗RIS↗

Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wird mindestens ein Themenfeld der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung in dem jeweiligen Themenfeld vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Die Wiederholung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission durchzuführen. Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.