Absatz eins,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Paragraph 32, wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
- Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- Ziffer 3zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.