Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 177/2022

kundgemacht 04.05.2022 RIS↗
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OTA-Ausbildungsverordnung (OTA-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 177/2022 § 4↗RIS↗

Ausbildung im Dienstverhältnis – Duale OTA-Ausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ab dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß Paragraph 26 g, MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt erfolgen.
  2. Absatz 2,Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, sofern die gesamte praktische Ausbildung bereits erfolgreich absolviert ist.