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BGBl. II Nr. 177/2022

kundgemacht 04.05.2022 RIS↗
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OTA-Ausbildungsverordnung (OTA-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.07.2022 – 15.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 177/2022 · danach: BGBl. II Nr. 79/2024 § 6↗RIS↗

Lehr- und Fachkräfte

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für die OTA-Ausbildung geeignete
    1. Ziffer eins
      Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Fachkräfte für die praktische Ausbildung
 
heranzuziehen.
  1. Absatz 2,Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Ärzte/-innen,
    2. Ziffer 2
      diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit der Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich,
    3. Ziffer 3
      Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
    4. Ziffer 4
      Angehörige der Operationstechnischen Assistenz,
    5. Ziffer 5
      Juristen/-innen für rechtliche Ausbildungsinhalte sowie
    6. Ziffer 6
      sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
  2. Absatz 3,Lehrkräfte gemäß Absatz 2, haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
  3. Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
  4. Absatz 5,Sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist, können themenbezogen
    1. Ziffer eins
      zur Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
    2. Ziffer 2
      zur Unterstützung der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte
    herangezogen werden.