Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 178/2022

kundgemacht 05.05.2022 RIS↗
Ehrengeschenke-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 178/2022× zu Ehrengeschenke-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehrengeschenke-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 06.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 178/2022 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist durch die Personalabteilung zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen durch die Personalabteilung im Einzelfall zu treffen.