BGBl. II Nr. 181/2022
E-ID-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Registrierung und Verwendung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID
Paragraph 2,
Die Gültigkeit des E-ID entspricht der Gültigkeitsdauer des ausgestellten qualifizierten Zertifikats. Staatsbürger können die Gültigkeitsdauer des E-ID beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA) unter Verwendung der Funktion E-ID verlängern, sofern sie bereits gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, E-GovG behördlich registriert wurden. Fremde können die Gültigkeitsdauer des E-ID bei einer Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, E-GovG verlängern.