BGBl. II Nr. 181/2022
E-ID-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Registrierung und Verwendung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Vereinfachter Nachweis von Merkmalen
Paragraph 5,
Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG) für die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 4, ist zulässig. Der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu seinem E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.