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BGBl. II Nr. 182/2022

kundgemacht 10.05.2022 RIS↗
Bekanntgabe über die Veröffentlichung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021 sowie HochwasserrisikomanagementplanVO 2021
Bekanntgabe der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Veröffentlichung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Einstufung erheblich veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper, die Erlassung der zur stufenweisen Erreichung der Umweltziele erstellten allgemein verbindlichen Maßnahmenprogramme sowie die Veröffentlichung des Hochwasserrisikomanagementplans, mit welchem die für Gebiete mit potentiellem signifikanten Hochwasserrisiko festgelegten angemessenen Ziele einschließlich der zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen verbindlich gesetzt werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021 – NGPV 2021 und HochwasserrisikomanagementplanVO 2021 – RMPV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 182/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

HochwasserrisikomanagementplanVO 2021 (RMPV 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 10.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 182/2022 § 1↗RIS↗

Hochwasserrisikomanagementplan

Paragraph eins,

Das Planungsdokument „Nationaler Hochwasserrisikomanagementplan 2021“ (RMP 2021) (Anlage 1) legt für die dort in Anhang 3 aufgezählten in den Flussgebietseinheiten Donau und Rhein gelegenen Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko (APSFR) angemessenen Ziele fest. Für die Flussgebietseinheit Elbe wurde als Ergebnis der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos kein derartiges Gebiet bestimmt. Mit der Veröffentlichung des RMP 2021 werden die in Anlage 1 Kapitel 4 beschriebenen angemessenen Ziele sowie die zur Verwirklichung der zur Zielerreichung in Anlage 1, Unterkapitel 5.4 vorgesehenen Maßnahmen verbindlich gesetzt. Die Umsetzung der im Maßnahmenprogramm (Anlage 2 Kapitel 1 bis 18) dargestellten Maßnahmentypen in den APSFR hat entsprechend der in den Abschnitten A und B für die einzelnen Gewässer eines APSFR festgelegten Priorisierung (höchste Priorität, hohe Priorität und mäßige Priorität) zu erfolgen.