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BGBl. II Nr. 184/2022

kundgemacht 11.05.2022 RIS↗
Nummernübertragungsverordnung 2022
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Regelungen zur Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbietern erlassen werden (Nummernübertragungsverordnung 2022 – NÜV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nummernübertragungsverordnung 2022 (NÜV 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 12.05.2022 – 30.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 184/2022 § 2↗RIS↗

Anspruchsberechtigte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können.
  2. Absatz 2,Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangt hat.