BGBl. II Nr. 191/2022
Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändert
Wiederholung
§ 12.
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr drei Monaten wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.