Absatz eins,Die umgestellte Kartei nach Paragraph 6, Absatz 2, UHG ist nach dem Muster des Hauptbuchs des Grundbuchs unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 6, bis 11 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes zu führen. Nicht mehr aktuelle Eintragungen sind in ein Verzeichnis nicht mehr aktueller Eintragungen aufzunehmen. Im Übrigen hat die Bundesministerin für Justiz die Form und Einrichtung der umgestellten Verzeichnisse im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln (Paragraph 80, Absatz 3, GOG).
BGBl. II Nr. 192/2022
Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundenhinterlegungsverzeichnisse und der Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden (Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022 – UHU-VO 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
- Absatz 2,In der Aufschrift der umgestellten Karteikarte ist darauf hinzuweisen, dass sich niemand auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien berufen kann (Paragraph 20, UHG). Bei der Anführung der Eigentümer ist durch das Wort „angeblich“ oder in anderer geeigneter anderer Weise darauf aufmerksam zu machen, dass der Erwerb des Eigentums nicht geprüft wurde.
- Absatz 3,Die Daten der umgestellten Kartei sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.