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BGBl. II Nr. 203/2022

kundgemacht 31.05.2022 RIS↗
Entsorgungsverordnung-See 2022
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Entsorgungsverordnung-See 2022 – EntsorgungsV-See 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entsorgungsverordnung-See 2022 (EntsorgungsV-See 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 203/2022 § 4↗RIS↗

Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      aus den Angaben im Formular gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß Paragraph 4, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Jacht weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz der Richtlinie (EU) 2019/883 von deren Geltungsbereich ausgenommen wurde.