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BGBl. II Nr. 208/2022

kundgemacht 01.06.2022 RIS↗
Obertagebergbau-Verordnung, Änderung der Schaubergwerkeverordnung, der Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, der Markscheideverordnung 2013, der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, der Bohrlochbergbau-Verordnung, der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 sowie Aufhebung der Sprengmittelverordnung
Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der eine Verordnung über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V) erlassen wird, die Schaubergwerkeverordnung, die Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, die Markscheideverordnung 2013, die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, die Bohrlochbergbau-Verordnung, die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 geändert werden sowie die Sprengmittelverordnung aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 21 § 0↗RIS↗
§ 92aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 01.06.2022 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022 § 92↗RIS↗

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Das Einstecken der Kippbäume, das Öffnen der Wagentüren und das Kippen von Hand aus darf nur bei Stillstand des Zuges erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Wagengestelle dürfen während des Kippens nicht bestiegen werden.
  3. Absatz 3,Bei Förderwagen von mehr als 2 m3 Inhalt oder beim Kippen von klebendem Gut ist vor dem Kippen das Wagengestell durch eine Kippkette oder auf andere geeignete Weise am Gleis festzuhalten. Bei Selbstentladern kann dies unterbleiben, wenn sich auf der Kippseite keine Personen befinden und kein klebendes Gut gekippt wird.
  4. Absatz 4,Auf dem Kippplatz ist der beladene Zug durch die Lokomotive zu schieben.