als Kleinerzeuger alkoholische Getränke (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9,) herstellen,
BGBl. II Nr. 211/2022
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Verbrauchsteuerermäßigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke (Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller ausgestellt, die
- Ziffer eins
- Ziffer 2sämtliche Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 8 und 2 Absatz 2, Ziffer 7,, soweit jeweils zutreffend, erfüllen,
- Ziffer 3gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- Ziffer 4für die die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.