Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 211/2022

kundgemacht 02.06.2022 RIS↗
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Verbrauchsteuerermäßigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke (Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 211/2022× zu Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 211/2022 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Zollamt Österreich vergibt für die Kleinerzeuger-Bescheinigung eine eindeutige 14-stellige alphanummerische Seriennummer nach dem Format „JJATxxxxxxxxxx“.
  2. Absatz 2,Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Artikel eins, der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt.
  3. Absatz 3,Die Daten der ausgestellten Kleinerzeuger-Bescheinigung werden vom Zollamt Österreich im nationalen Teil des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) erfasst.