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BGBl. II Nr. 211/2022

kundgemacht 02.06.2022 RIS↗
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Verbrauchsteuerermäßigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke (Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 211/2022× zu Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 211/2022 § 5↗RIS↗

Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Bier von Kleinbrauereien anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Paragraph 3, Absatz 3, BierStG 2022 hat der Antragsteller zusätzlich zum Nachweis der Entrichtung der Biersteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, BierStG 2022 das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in folgender Form nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      für Bier von Kleinbrauereien aus anderen Mitgliedstaaten mit
      1. Litera a
        Kleinerzeuger-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten sowie
      2. Litera b
        elektronischen Verwaltungsdokumenten entsprechend der VO 684 aus 2009, mit Texteinträgen nach Artikel 2, oder Artikel 5, der DVO 2021/2266 oder mit
      3. Litera c
        vereinfachten Begleitdokumenten gemäß der VO 3649/92 mit Texteinträgen nach Artikel 3, oder Artikel 6, der DVO 2021/2266;
    2. Ziffer 2
      für Bier von Kleinbrauereien aus Drittländern mit einer amtlichen Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei.
  2. Absatz 2,Hegt das Zollamt Österreich Zweifel über Angaben in den nach Absatz eins, vorzulegenden Nachweisen, kann es diese im Wege der Verwaltungszusammenarbeit insbesondere nach Artikel 8, der VO 389 aus 2012, überprüfen.