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BGBl. II Nr. 211/2022

kundgemacht 02.06.2022 RIS↗
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Verbrauchsteuerermäßigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke (Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 211/2022× zu Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 211/2022 § 7↗RIS↗

Schlussbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen bei der Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten können Kleinerzeuger-Bescheinigungen auf Antrag bereits für Zeiträume ab 1. Jänner 2022 ausgestellt werden (Artikel 7, der DVO 2021/2266).
  3. Absatz 3,Paragraphen 5 und 6 finden auf Bier und Alkohol Anwendung, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entstanden ist oder entsteht. Dabei kann das Zollamt Österreich in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen für Zeiträume bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung Ausnahmen von Nachweispflichten nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, gewähren.