eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
BGBl. II Nr. 220/2022
Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und der Hochschul-Zulassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und die Hochschul-Zulassungsverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
5. Abschnitt
Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden
Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen
Paragraph 13,
Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52 f, Absatz 2 a, Ziffer 2, HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
- Ziffer 3eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.