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BGBl. II Nr. 220/2022

kundgemacht 14.06.2022 RIS↗
Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und der Hochschul-Zulassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und die Hochschul-Zulassungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 220/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV) 23 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 15.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 220/2022 § 13↗RIS↗

5. Abschnitt
Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden

Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

Paragraph 13,

Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52 f, Absatz 2 a, Ziffer 2, HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:

  1. Ziffer eins
    eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
  2. Ziffer 2
    eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
  3. Ziffer 3
    eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.