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BGBl. II Nr. 229/2022

kundgemacht 17.06.2022 RIS↗
Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus (Klimabonus-Abwicklungsverordnung – KliBAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 229/2022× zu KliBAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klimabonus-Abwicklungsverordnung (KliBAV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 18.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 229/2022 § 10↗RIS↗

Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass
    1. Ziffer eins
      die Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht ausbezahlt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      eine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 2, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, oder
    3. Ziffer 3
      eine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.