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BGBl. II Nr. 229/2022

kundgemacht 17.06.2022 RIS↗
Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus (Klimabonus-Abwicklungsverordnung – KliBAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 229/2022× zu KliBAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klimabonus-Abwicklungsverordnung (KliBAV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 18.06.2022 – 23.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 229/2022 · danach: BGBl. II Nr. 189/2023 § 11↗RIS↗

römisch drei. Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 6, KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.
  2. Absatz 2,Aufgaben der Schlichtungsstelle sind
    1. Ziffer eins
      die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      die Anpassung oder Ergänzung von Daten im internen Datensystem der BMK nach Veranlassung der anspruchsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die entsprechende Dokumentation dieser Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, im Namen und im Auftrag der BMK,
    3. Ziffer 3
      die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 10, im Namen und im Auftrag der BMK, sowie
  3. Absatz 3,Eingaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten.
  4. Absatz 4,Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 5 Jahren nach Ablauf des betreffenden Anspruchsjahres von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.
  5. Absatz 5,Im Hinblick auf die Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 werden die Schlichtungsstelle sowie etwaige beauftragte private Dienstleister als Auftragsverarbeiter der BMK im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. In dieser Funktion sind sie verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen
  6. Absatz 6,Die Schlichtungsstelle hat der BMK jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.