Absatz eins,Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 6, KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.
BGBl. II Nr. 229/2022
Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus (Klimabonus-Abwicklungsverordnung – KliBAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
römisch drei. Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle
Paragraph 11,
- Absatz 2,Aufgaben der Schlichtungsstelle sind
- Ziffer einsdie Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3,,
- Ziffer 2die Anpassung oder Ergänzung von Daten im internen Datensystem der BMK nach Veranlassung der anspruchsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die entsprechende Dokumentation dieser Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, im Namen und im Auftrag der BMK,
- Ziffer 3die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 10, im Namen und im Auftrag der BMK, sowie
- Absatz 3,Eingaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten.
- Absatz 4,Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 5 Jahren nach Ablauf des betreffenden Anspruchsjahres von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.
- Absatz 5,Im Hinblick auf die Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 werden die Schlichtungsstelle sowie etwaige beauftragte private Dienstleister als Auftragsverarbeiter der BMK im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. In dieser Funktion sind sie verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen
- Absatz 6,Die Schlichtungsstelle hat der BMK jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.