Absatz eins,Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des Paragraph 4, KliBG sowie der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.
BGBl. II Nr. 229/2022
Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus (Klimabonus-Abwicklungsverordnung – KliBAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Behandlung von Sonderfällen
Paragraph 6,
- Absatz 2,Liegt im Falle des Paragraph 2, Absatz 3, KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, KliBG den Bezug erhält.
- Absatz 3,Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, KliBG hat im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt zu sein.