Absatz eins,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. Paragraph 194, Absatz eins, TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt.
BGBl. II Nr. 238/2022
Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der statistische Erhebungen für den Bereich der elektronischen Kommunikation angeordnet werden (Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022 – KEV 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gegenstand der Kommunikationsstatistik
Paragraph eins,
- Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
- Ziffer einsQuartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten;
- Ziffer 2Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen;
- Ziffer 3Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten;
- Ziffer 4Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der Anschlüsse der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten;
- Ziffer 5Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Ethernetdiensten und Mietleitungen;
- Ziffer 6Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Kommunikationssektor;
- Ziffer 7Quartalsstatistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.