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BGBl. II Nr. 240/2022

kundgemacht 23.06.2022 RIS↗
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022 ) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 240/2022 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)

Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 10, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG in Verbindung mit Paragraph 2, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
  2. Absatz 2,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 14, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung der als Bereichskennung zur Verfügung gestellten Stammzahl oder bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
  3. Absatz 3,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung des staatenspezifischen oder organisationsspezifischen Kennzeichens zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.