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BGBl. II Nr. 241/2022

kundgemacht 23.06.2022 RIS↗
Ergänzungsregisterverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über das Ergänzungsregister (Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 241/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 241/2022 § 10↗RIS↗

Eintragungsdaten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 folgende Daten zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der oder des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Rechts- oder Organisationsform,
    3. Ziffer 3
      Anschrift und Sitz,
    4. Ziffer 4
      soweit vorhanden Angaben über den Bestandszeitraum und
    5. Ziffer 5
      soweit Personen, die für die Betroffene oder den Betroffenen vertretungsbefugt sind, eingetragen werden sollen, Angaben über ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) sowie über den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis.
  2. Absatz 2,Bei einer Eintragung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und die in Ziffer 2, UAbs. 2 Litera b bis g des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1501 aus 2015, über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12, Absatz 8, eIDAS-Verordnung, Amtsblatt Nummer L 235 vom 9. 9.2015 Seite 1, genannten zusätzlichen Merkmale einzutragen. Eintragungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  3. Absatz 3,Die Eintragungsdaten gemäß Absatz eins, sind, ausgenommen im Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.