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BGBl. II Nr. 257/2022

kundgemacht 30.06.2022 RIS↗
Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über das kommissionelle Auswahlverfahren zur Eignungsfeststellung für die Verwendung im auswärtigen Dienst („Préalable“) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 257/2022 § 2↗RIS↗

2. Abschnitt

Auswahl-Kommissionen für den auswärtigen Dienst (Paragraph 14, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Auswahl-Kommission für den höheren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Auswahl-Kommission für den gehobenen Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und drei weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
  3. Absatz 3,Die Auswahl-Kommission für den Fachdienst und den qualifizierten mittleren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und einem weiteren Mitglied sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
  4. Absatz 4,Bei der Zusammensetzung dieser Auswahl-Kommissionen ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis der weiblichen und männlichen Kommissionsmitglieder Bedacht zu nehmen.