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BGBl. II Nr. 28/2022

kundgemacht 25.01.2022 RIS↗
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 28/2022× zu Zeugnisformularverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zeugnisformularverordnung 25 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1
in Kraft 14.06.2019 – 25.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 159/2019 · danach: BGBl. II Nr. 28/2022 § 7↗RIS↗
in Kraft 26.01.2022 – 09.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 28/2022 · danach: BGBl. II Nr. 214/2022 § 7↗RIS↗
Schulbesuchsbestätigung
§ 7.
(1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 bzw. § 11c für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:
1. für die gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 15) und
… 5 unveränderte Absätze
2. für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 16).
(1a) Im Falle des Besuches einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ist gemäß § 22 Abs. 11 erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:
„Er/Sie hat im Wintersemester und Sommersemester/Wintersemester/Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht und wurde gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“
(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes – ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes – ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:
„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.