BGBl. II Nr. 286/2022
Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1 bis Abs 6; Abs 7 (entfallen)
Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen
§ 4.
(1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Solange ein Vorsitzender von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Einberufung vorzunehmen. Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuladen ist, ein den Vorsitz führendes Mitglied mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet das den Vorsitz führende Mitglied aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen den Vorsitz führenden Mitgliedes in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist das den Vorsitz führende Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung eine Stellvertretung zu wählen. Die Leitung der Wahl des den Vorsitz führenden Mitgliedes obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.
(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied. Die weitere Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen den Vorsitz führenden Mitglied. Er hat das schriftführende Mitglied und die Berichterstatter des jeweiligen Geschäftsfalles nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung, zu einer Sitzung über den jeweiligen Geschäftsfall einzuberufen. Solange ein den Vorsitz führendes Mitglied von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn dieses aus der Gutachterkommission ausscheidet oder es nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Einberufung vorzunehmen.
(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache einem oder mehreren Mitgliedern unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen. Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des Geschäftsfalles, Das den Vorsitz führende Mitglied hat jede anfallende Geschäftssache zumindest zwei Mitgliedern (Berichterstattern) zuzuweisen. Wenn das Unterrichtsmittel in mehreren Schularten Verwendung finden soll, muss es jeweils einem Mitglied zur Begutachtung zugewiesen werden, das der jeweiligen Schulart angehören. Erachtet es das den Vorsitz führende Mitglied wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache als Berichterstatter zur Berichterstattung zuzuweisen. Die Bundesministerin oder der Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.
(4) Der Vorsitzende Das den Vorsitz führende Mitglied hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, daß dass eine von der Bundesministerin oder dem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter Mitglied, dem eine Geschäftssache zugewiesen wurde, der Berichterstattung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende das den Vorsitz führende Mitglied den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.
(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter, daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter Äußerer Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es auf dessen (deren) Vorschlag vom Vorsitzenden an die Bundesministerin für Bildung zurückzusenden. Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat. Findet mindestens ein mit der Berichterstattung beauftragtes Mitglied, dass ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter äußerer oder digitaler Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es vom den Vorsitz führenden Mitglied an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zurückzusenden. Andernfalls haben die Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem den Vorsitz führenden Mitglied vorzulegen, das ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.
(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden den Vorsitz führenden Mitglied so anzuberaumen, daß dass für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.