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BGBl. II Nr. 286/2022

kundgemacht 20.07.2022 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2022× zu Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln 81 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit a sublit aa (neu), sublit bb (neu), sublit cc (neu), sublit dd (neu), sublit ee (neu), lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, Z 2 lit c (neu); Abs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 2 lit d; Abs 3
in Kraft 01.09.1998 – 31.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 248/1998 · danach: BGBl. II Nr. 286/2022 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 286/2022 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Das zu beschließende Gutachten hat
1. die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
a) der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe sowie den didaktischen Zielsetzungen und den wesentlichen Inhalten des Lehrstoffes,
aa) Bildungs- und Lehraufgaben,
bb) Kompetenzorientierungen,
cc) didaktischen Zielsetzungen,
dd) wesentlichen Inhalten der Anwendungsbereiche/des Lehrstoffes und
ee) übergreifenden Kompetenzen,
b) der Berücksichtigung des Grundsatzes Übereinstimmung mit den Zielen der Selbsttätigkeit des Schülers staatsbürgerlichen Erziehung, insbesondere der Grundwerte und Aufgaben der aktiven Teilnahme des Schülers am Unterricht österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 SchOG,
c) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf Aufnahmekapazität, Alter, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler), der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr.240/1971, und der sonstigen technischen Vorschriften,
d) der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr.240/1971, Grundsatzes der Selbsttätigkeit und der sonstigen technischen Vorschriften aktiven Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht,
e) der ausreichenden Berücksichtigung des Grundsatzes der Lebenswelt Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer zukünftigen Arbeitswelt einschließlich der spezifischen österreichischen (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in Bezug auf Aufnahmekapazität, Alter, Interessen, Bedürfnisse und europäischen Verhältnisse Möglichkeiten der Schüler),
f) der staatsbürgerlichen Erziehung ausreichenden Berücksichtigung der Schüler, Lebenswelt der Vermittlung demokratischer Einstellungen Schülerinnen und Schüler sowie ihrer zukünftigen Arbeitswelt einschließlich der geltenden Rechtsvorschriften spezifischen österreichischen und der Anleitung zu selbsttätigem Handeln der Schüler europäischen Verhältnisse,
g) der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit (sprachsensibler Fachunterrichtunter Einschluß Einschluss der didaktischen Elemente der optischen Darstellung),
h) der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung und,
i) der Gleichbehandlung Berücksichtigung des Ziels der Geschlechtergleichstellung, der Antidiskriminierung sowie der Berücksichtigung vielfältiger Lebensrealitäten in der Gesellschaft unter Vermeidung von Frauen einseitigen und Männern klischeehaften Darstellungen von sozialen und der Erziehung zur partnerschaftlichen Gestaltung geschlechterspezifischen Rollen auf der gesellschaftlichen Entwicklungen sowie Wort- und Bildebene und
2. die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel
a) in der vorliegenden Fassung geeignet oder
b) unter der Auflage von Änderungen geeignet oder
c) nach Überarbeitung erneut vorgelegt werden kann oder
c d) nicht geeignet erscheint.
(2) Ein Gutachten für digitale Unterrichtsmittel hat weiters die Feststellung der Erfüllung folgender Erfordernisse zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
a) der Einbindung unterschiedlicher interaktiver Informationstypen in Bezug zum pädagogischen und didaktischen Konzept des Unterrichtsmittels,
b) der Förderung von Medienkompetenz mittels Medienbildung, hinsichtlich selbstständiges, kritisches, multiperspektivisches und flexibles Denken sowie Handeln in sozialen, ethischen und kulturellen Kontexten,
c) des interaktiven Arbeitens unter Berücksichtigung von Unterstützungsfunktionen und
d) der flexiblen Aufgabengestaltung und der Lernaktivitäten.
(23) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.
Schlagworte
Bildungsaufgabe