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BGBl. II Nr. 290/2022

kundgemacht 26.07.2022 RIS↗
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2022× zu ZT-WO 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 (ZT-WO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 27.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 290/2022 § 10↗RIS↗

Stimmzettel

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat die Stimmzettel von Amts wegen aufzulegen. Die Stimmzettel haben die zugelassenen Wahlvorschläge mit ihrer Bezeichnung in der Reihenfolge ihres Einbringens neben einer Rubrik mit einem Kreis anzuführen.
  2. Absatz 2,Der Wähler hat den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Anbringen eines Zeichens in dem neben dem Wahlvorschlag befindlichen Kreis erkenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel für die Wahl des gleichen Organs, die verschiedenen Wahlvorschlägen zuzurechnen wären, so sind alle Stimmen ungültig; wären alle Stimmzettel demselben Wahlvorschlag zuzurechnen, zählen sie als eine gültige Stimme.
  4. Absatz 4,Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts sind ungültige Stimmen. Ungültige Stimmen sind auch solche, die auf einen nicht zugelassenen Wahlvorschlag lauten oder den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen.