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BGBl. II Nr. 290/2022

kundgemacht 26.07.2022 RIS↗
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2022× zu ZT-WO 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 (ZT-WO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 27.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 290/2022 § 13↗RIS↗

Stimmenzählung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts und
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler.
  2. Absatz 2,Sodann hat die Wahlkommission die den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der gültigen Stimmen und
    3. Ziffer 3
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen.