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BGBl. II Nr. 290/2022

kundgemacht 26.07.2022 RIS↗
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2022× zu ZT-WO 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 (ZT-WO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 27.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 290/2022 § 4↗RIS↗

Wählerlisten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der ordentlichen und außerordentlichen Kammermitglieder zu übergeben, wobei nach diesem Zeitpunkt neu eintretende Kammermitglieder außer Betracht bleiben. Dieses Verzeichnis hat für jedes Mitglied anzugeben:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Zunamen,
    2. Ziffer 2
      in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,
    3. Ziffer 3
      ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,
    4. Ziffer 4
      den Kanzleisitz in Österreich, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz oder bei Kanzleisitz im Ausland die Kammerzugehörigkeit, und
    5. Ziffer 5
      sonstige, zur Beurteilung des Wahlrechtes erforderliche Umstände.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.