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BGBl. II Nr. 290/2022

kundgemacht 26.07.2022 RIS↗
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2022× zu ZT-WO 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 (ZT-WO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 27.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 290/2022 § 8↗RIS↗

Briefwahl

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Spätestens eine Woche vor dem Wahltag hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten das Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel und ein Begleitschreiben mit dem Wortlaut des Absatz 2 und 3 zuzusenden.
  2. Absatz 2,Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, müssen nach Ausübung ihres Stimmrechts die Stimmzettel in das Wahlkuvert und sodann das Wahlkuvert in einen weiteren Briefumschlag legen, der den Vor- und Zunamen, die Befugnis, den Kanzleisitz (Hauptwohnsitz) und bei Kanzleisitz im Ausland die inländische Kammerzugehörigkeit des Wählers zu enthalten hat, und den weiteren Briefumschlag so rechtzeitig an die Wahlkommission senden, dass dieser vor Beginn der Stimmenzählung bei ihr einlangt.
  3. Absatz 3,Die Verwendung eines anderen als des zugesandten Wahlkuverts oder der amtlichen Stimmzettel macht die Stimme ungültig.
  4. Absatz 4,Für die verschiedenen Wahlkörper sind deutlich unterscheidbare Wahlkuverts zu verwenden.