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BGBl. II Nr. 296/2022

kundgemacht 27.07.2022 RIS↗
Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 296/2022× zu 1. Tierhaltungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

1. Tierhaltungsverordnung 29 § 0↗RIS↗
§ 3geändertZ 6, Z 7 (neu)
in Kraft 01.01.2005 – 31.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 485/2004 · danach: BGBl. II Nr. 296/2022 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 296/2022 § 3↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Betreuungspersonen
§ 3.
Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn
1. die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder
2. die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder
3. die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder
4. die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder
5. die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder
6. sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann. und
7. die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Weiterbildungserfordernisse erfüllt werden.