BGBl. II Nr. 30/2022
Weinrecht-Sammelverordnung 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Carnuntum“, die DAC-Verordnung „Vulkanland-Steiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Banderolenverordnung, die Großlagenverordnung, die Obstweinverordnung, die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Rebsortenverordnung 2018 geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Wagram“ und die Sektbezeichnungsverordnung neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
„Wagram DAC“ ist im Weinbaugebiet Wagram herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes Wagram, jedoch innerhalb des Weinbaugebietes Niederösterreich, darf nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Regionale Weinkomitee Wagram erfolgen. Die Erteilung einer derartigen Genehmigung hat auf Basis eines Kriterienkatalogs zu erfolgen, der vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzulegen ist. Diesen Kriterien zufolge muss auch insbesondere eine Vermischung mit Trauben aus anderen Weinbaugebieten ausgeschlossen werden.