(3)Absatz 3,Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:
„K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Z 1 bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Ziffer eins bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.