Absatz eins,Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Ziffer 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, BilDokG 2020 zu übermitteln, wobei
- Ziffer einsdie Daten der Studierenden für das nächstfolgende Semester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
- Ziffer 2täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), zu übermitteln sind, sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt.
Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Absatz 5, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.