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BGBl. II Nr. 301/2022

kundgemacht 08.08.2022 RIS↗
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung sowie Änderung der Studienbeitragsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der eine Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die Studienbeitragsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 301/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 301/2022 § 19↗RIS↗

7. Abschnitt
Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;
    2. Ziffer 2
      Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;
    3. Ziffer 3
      Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen.
  2. Absatz 2,Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen haben die Fachhochschulen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.