BGBl. II Nr. 301/2022
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung sowie Änderung der Studienbeitragsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der eine Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die Studienbeitragsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
Paragraph 20,
Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.