Absatz eins,Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Ziffer 2 Punkt 14,, für die Evidenz gemäß Paragraph 14, BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 14, der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 301/2022
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung sowie Änderung der Studienbeitragsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der eine Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die Studienbeitragsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
Paragraph 21,
- Absatz 2,Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
- Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben.