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BGBl. II Nr. 301/2022

kundgemacht 08.08.2022 RIS↗
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung sowie Änderung der Studienbeitragsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der eine Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die Studienbeitragsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 301/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 301/2022 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Matrikelnummernsystematik

Vergabe der Matrikelnummer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.
  2. Absatz 2,War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem Paragraph 4,, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.
  3. Absatz 3,Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.