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BGBl. II Nr. 301/2022

kundgemacht 08.08.2022 RIS↗
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung sowie Änderung der Studienbeitragsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der eine Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die Studienbeitragsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 301/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 301/2022 § 32↗RIS↗

Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Einnahmen
      1. Litera a
        Beiträge der Studierenden
      2. Litera b
        Subventionen (Zuschüsse)
        1. Sub-Litera, a, a
          des Bundes
        2. Sub-Litera, b, b
          von Ländern
        3. Sub-Litera, c, c
          von Gemeinden
        4. Sub-Litera, d, d
          von anderen
      3. Litera c
        andere Einnahmen
    2. Ziffer 2
      Ausgaben
      1. Litera a
        Personalausgaben
      2. Litera b
        Investitionen
      3. Litera c
        laufende Betriebsausgaben
  3. Absatz 3,Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Absatz 2, verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.