BGBl. II Nr. 301/2022
Änderungen durch diese Kundmachung
11. Abschnitt
Betreuungsrichtwerte
Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013
Paragraph 33,
Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß Paragraph 71 d, UG bedarf es der Festlegung von Betreuungsrichtwerten. Diese Festlegung der Betreuungsrichtwerte erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED), Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 17. An den Universitäten neu eingerichtete Studienfelder bzw. Studien, die noch nicht in der Anlage 17 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Betreuungsrichtwerten versehen, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 17 erfolgt.