Absatz eins,Die Paragraphen 6, 8, Absatz 5, 13, Absatz 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 36, weiterhin anzuwenden.
BGBl. II Nr. 301/2022
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung sowie Änderung der Studienbeitragsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der eine Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die Studienbeitragsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 37,
- Absatz 2,Für Fachhochschulen gilt Folgendes:
- Ziffer einsDie erstmalige Übermittlung der Daten gemäß Anlage 2 erfolgt – ausgenommen Attribute gemäß Ziffer 2 – je nach den technischen Voraussetzungen der Fachhochschulen am 15. April 2022 (für das Sommersemester 2021), spätestens jedoch für alle Fachhochschulen am 15. November 2022 (für das Wintersemester 2021).
- Ziffer 2Folgende Attribute der Anlage 2 sind erstmalig am 15. November 2022 zu übermitteln:
- Litera a„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Ziffer 4 Punkt eins, lfd. Nr. 7).
- Litera b„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Ziffer 4 Punkt eins, lfd. Nr. 20).
- Litera cDie Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2022 zu übermitteln.
- Ziffer 3Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 36, weiterhin anzuwenden.