Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 301/2022

kundgemacht 08.08.2022 RIS↗
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung sowie Änderung der Studienbeitragsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der eine Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die Studienbeitragsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 301/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 301/2022 § 4↗RIS↗

Bildung der Matrikelnummer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
    1. Ziffer eins
      Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Fachhochschulen und mit der Ziffer 6 die Privathochschulen.
    2. Ziffer 2
      Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
    3. Ziffer 3
      Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2,Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.