Absatz eins,Es sind zu erheben:
- Ziffer einsüber alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, die Merkmale gemäß Anlage römisch eins (ohne die Punkte 4.1.26 und 9.) und über deren örtliche Einheiten die Merkmale gemäß Anlage römisch zwei;
- Ziffer 2zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins, über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
- Litera adie schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß dem Abschnitt F der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage römisch eins Punkt 4.1.26;
- Litera bdie schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen B05 bis E36, F41 bis F43 sowie der Gruppe E38.3 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 9.;
- Ziffer 3zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins, über statistische Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen G46 und G47 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage römisch drei Punkt 1.;
- Ziffer 4zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins, über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen J62, M69, M71, M73 und N78 sowie den Gruppen J58.2, J63.1 und M70.2 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage römisch drei Punkte 1. und 2.
- Ziffer 5über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung K64 (ausgenommen die Gruppen K64.2 und K64.3) der ÖNACE 2008 ausüben die Merkmale der Anlage römisch eins Punkte 1., 2., 3., 4.7, 5., 6.1.9 bis 6.1.14, 6.3, 6.4 und 8. und der Anlage römisch vier sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage römisch zwei;
- Ziffer 6über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen K64.2 und K64.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale der Anlage römisch eins Punkte 1. und 2. sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage römisch zwei Punkte 1. und 2.
- Ziffer 7über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung K65 (ausgenommen die Gruppe K65.3) der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale der Anlage römisch eins Punkte 1., 2., 3., 4.7, 5., 6.1.9 bis 6.1.14, 6.3, 6.4 und 8.und der Anlage römisch fünf, Punkte 1. bis 23., jeweils gegliedert nach Lebensversicherung, Krankenversicherung und Schaden-Unfallversicherung sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage römisch zwei;
- Ziffer 8über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Gruppe K65.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2018,.