Absatz eins,Für Befragungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.
BGBl. II Nr. 305/2022
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Erhebungsunterlagen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Für Datenübermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, hat die Bundesanstalt ein Webservice zur Datenübernahme bereitzustellen. Die technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Datenübermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind von der Bundesanstalt unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen.