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BGBl. II Nr. 312/2022

kundgemacht 24.08.2022 RIS↗
Tischlerei-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlerei (Tischlerei-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tischlerei-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 312/2022 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Tischlerei

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Tischlerei ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Tischlerei,
    2. Ziffer 2
      Drechslerei.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der beiden Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.