Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 15 mit 1. September 2022 in Kraft.
BGBl. II Nr. 312/2022
Tischlerei-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlerei (Tischlerei-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 15 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlerei (Tischlerei-Ausbildungsordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Tischlerei-Ausbildungsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- Absatz 5,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Drechsler/Drechslerin (Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
- Absatz 6,Die Paragraphen 4 bis 11 der Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- Absatz 7,Lehrlinge, die am 31. August 2022 gemäß der Tischlerei-Ausbildungsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, oder gemäß der Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
- Absatz 8,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Tischlerei-Ausbildungsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, oder gemäß der Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Tischlerei-Ausbildungsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, bzw. gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, antreten.
- Absatz 9,Lehrzeiten, die gemäß der Tischlerei-Ausbildungsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, oder gemäß der Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
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Anmerkung eins, : offensichtlich gemeint Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2000,)