BGBl. II Nr. 312/2022
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Tischlerei
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Tischlerei ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
- Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- Ziffer einsAllgemeine Tischlerei,
- Ziffer 2Drechslerei.
- Absatz 3,Eine Kombination der beiden Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
- Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Tischlerei über folgende berufliche Kompetenzen:
- Absatz 2,Gemeinsamer fachlicher Kompetenzbereich: Tischlerarbeiten
Die Fachkraft im Beruf Tischlerei gestaltet Werkstücke und berücksichtigt dabei facheinschlägige Gestaltungsgrundsätze sowie die Wirkung von verschiedenen Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe. Sie erstellt Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen, auch unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (zB Computer Aided Design-CAD). In Auftragsunterlagen und technischen Zeichnungen erkennt sie unvollständige und inkorrekte Angaben sowie Konstruktionen, die nicht umsetzbar sind. Die Fachkraft sorgt außerdem für die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, wählt diese aus und bereitet sie vor. Sie rüstet Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung und setzt unterschiedliche Parameter wie zB Drehzahlen. Die Fachkraft bearbeitet und veredelt Materialien, Werkstücke und deren Oberflächen und stellt facheinschlägige lösbare und unlösbare Verbindungen, wie Verleimungen oder Schlitz- und Zapfenverbindungen, her. Dabei führt sie unterschiedliche Verfahren zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung durch, wie Sägen, Schleifen, Fräsen, Polieren oder Lackieren und bedient Maschinen oder Anlagen unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften. Im Bereich der Reparatur identifiziert die Fachkraft Schäden und Fehler an Werkstücken, wie zB verzogene Holzelemente oder kaputte Beschläge, wählt Behebungsmöglichkeiten aus und repariert diese fachgerecht. Sie führt Qualitätskontrollen und Funktionsprüfungen durch und setzt entsprechende Maßnahmen wie zB Nachbearbeiten des Werkstückes. Außerdem verpackt sie Werkstücke transportgerecht und stellt Materialien und Geräte zum Transport bereit. Auf Baustellen oder bei der Montage tritt die Fachkraft professionell auf und stimmt sich bei ihren Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gewerken ab. Sie informiert unterschiedliche Zielgruppen über Werkstücke, indem sie zum Beispiel bezüglich fachgerechter Pflege berät oder spezielle Funktionen aufzeigt.
- Absatz 3,Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche
- Ziffer einsAllgemeine Tischlerei
Die Fachkraft im Beruf Tischlerei mit dem Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei plant auf der Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches und der technischen Anforderungen Möbel und Bauelemente, beachtet dabei gängige Konstruktionen und setzt bei Bedarf konstruktive Holzschutzmaßnahmen. Sie wählt Materialien zum Furnieren aus und verarbeitet sie fachgerecht. Die Fachkraft stellt unterschiedliche Anschlagarten her, wählt Beschläge aus und baut sie fachgerecht ein. Sie baut Werkstücke auf bzw. zusammen, positioniert, montiert und sichert sie. Dabei beachtet sie einschlägige Normen und Rechtsvorschriften, Vorgaben der Bauphysik und unterschiedliche Montagetechniken.- Ziffer 2Drechslerei
Die Fachkraft im Beruf Tischlerei mit dem Schwerpunkt Drechslerei plant auf der Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches unterschiedliche Werkstücke der Tischlerei oder Drechslerei wie Möbelteile, Bauelemente, Zierelemente und Werkzeuge. Diese stellt sie durch Drechseln her, insbesondere durch Plandrehen, Lang-, Form- und Querholzdrechseln. Damit erzeugt sie auch spezielle Werkstücke wie Holzgewinde, Kanneluren und Wund. Sie schleift benötigte Werkzeuge, stellt Hilfsfutter- und Spannvorrichtungen sowie Schablonen zur Serienfertigung oder Umrisskontrolle her. Probleme und Schäden an Werkstücken, wie zB Feuchteschäden, behandelt die Fachkraft fachgerecht. Sie baut Werkstücke auf bzw. zusammen, positioniert, montiert und sichert sie. Dabei beachtet sie einschlägige Normen und Rechtsvorschriften und unterschiedliche Montagetechniken. Die Fachkraft präsentiert fertige Drechslereiprodukte fachgerecht, informiert Kunden und Kundinnen über Werkstücke und angebotene Dienstleistungen wie zB Reparaturen und führt Verkaufsgespräche. Mit Beschwerden und Reklamationen geht sie fachgerecht um. - Absatz 4,Fachübergreifende KompetenzbereicheZur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Beruf Tischlerei folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
- Ziffer einsArbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Tischlerei ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.- Ziffer 2Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Tischlerei wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert sie nachhaltig und ressourcenschonend.- Ziffer 3Digitales Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Tischlerei wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
- Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 4,Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
|
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
|
|
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
|
|
|
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden/Kundinnen werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
|
|
|
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen beinhalten gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
|
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
|
3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
- Absatz 6,Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Tischlerarbeiten | |||
4.1 Arbeitsvorbereitung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
|
| x |
|
|
| x |
4.2 Planen und Zeichnen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
|
| x | x |
|
|
| x |
|
|
| x |
4.3 Arbeitsausführung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
|
|
| x |
|
| x | x |
|
|
| x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
|
| x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
|
| x |
| x | x |
|
| x | x | x |
|
| x | x |
4.4 Reparatur | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
|
| x |
|
|
| x |
|
| x | x |
4.5 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
|
| x | x |
4.6 Kommunikation und Abstimmung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
|
| x |
|
|
| x |
|
|
| x |
4.7 Logistik und Transportvorbereitung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
|
| x |
- Absatz 7,Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei:
5. Kompetenzbereich: Arbeiten der allgemeinen Tischlerei | |||
5.1 Planen und Zeichnen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
|
| x |
|
|
| x |
|
|
| x |
5.2 Arbeitsausführung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
| x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
5.3 Zusammenbau und Montage | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
|
| x |
- Absatz 8,Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Drechslerei:
6. Kompetenzbereich: Drechslerarbeiten | ||||
6.1 Planen und Zeichnen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||
|
|
| x | |
| x | x | x | |
6.2 Arbeitsausführung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||
|
| x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
|
|
| x | |
6.3 Reparatur | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||
|
| x | x | |
|
| x | x | |
|
|
| x | |
6.4 Zusammenbau und Montage | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||
|
| x | x | |
6.5 Warenpräsentation und Verkauf | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||
|
| x | x | |
|
|
| x | |
|
|
| x | |
|
| x | x | |
|
|
| x | |
- Absatz 9,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 16,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 15 mit 1. September 2022 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 15 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlerei (Tischlerei-Ausbildungsordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Tischlerei-Ausbildungsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- Absatz 5,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Drechsler/Drechslerin (Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
- Absatz 6,Die Paragraphen 4 bis 11 der Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- Absatz 7,Lehrlinge, die am 31. August 2022 gemäß der Tischlerei-Ausbildungsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, oder gemäß der Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
- Absatz 8,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Tischlerei-Ausbildungsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, oder gemäß der Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Tischlerei-Ausbildungsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, bzw. gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, antreten.
- Absatz 9,Lehrzeiten, die gemäß der Tischlerei-Ausbildungsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 159/2000(Anm. 1) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, oder gemäß der Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
(________________________
Anmerkung eins, : offensichtlich gemeint Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2000,)