BGBl. II Nr. 313/2022
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Tischlereitechnik
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Tischlereitechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
- Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- Ziffer einsPlanung,
- Ziffer 2Produktion,
- Ziffer 3Modell- und Formenbau.
- Absatz 3,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
- Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
- Absatz 2,Gemeinsamer fachlicher Kompetenzbereich: Arbeiten in der TischlereitechnikDie Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik gestaltet Werkstücke und berücksichtigt dabei fachbezogene Gestaltungsgrundsätze sowie die Wirkung von verschiedenen Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe. Sie erstellt Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen, auch unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (Computer Aided Design-CAD). In Auftragsunterlagen und technischen Zeichnungen erkennt die Fachkraft unvollständige und inkorrekte Angaben sowie Konstruktionen, die nicht umsetzbar sind. Sie nimmt Waren unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben an und stellt allfällige Mängel fest.Die Fachkraft sorgt außerdem für die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, wählt diese aus und bereitet sie vor. Sie rüstet Maschinen und Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung und legt unterschiedliche Parameter wie zB Drehzahlen fest.Im Bereich der Reparatur identifiziert die Fachkraft Schäden und Fehler an Werkstücken, wählt Behebungsmöglichkeiten aus und repariert diese fachgerecht. Sie führt Qualitätskontrollen und Funktionsprüfungen durch und setzt entsprechende Maßnahmen wie zB Nachbearbeiten des Werkstückes. Außerdem verpackt sie Werkstücke transportgerecht und stellt Materialien und Geräte zum Transport bereit.Auf Baustellen oder bei der Montage tritt die Fachkraft professionell auf und stimmt sich bei ihren Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gewerken ab. Sie informiert unterschiedliche Zielgruppen über Werkstücke indem sie zB bezüglich fachgerechter Pflege berät oder spezielle Funktionen aufzeigt.
- Absatz 3,Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche:
- Ziffer einsPlanung
Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik mit dem Schwerpunkt Planung plant auf Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches bzw. auf Grundlage der technischen Anforderungen Möbel und Bauelemente, beachtet dabei gängige Konstruktionen und setzt bei Bedarf konstruktive Holzschutzmaßnahmen. Neben dieser Tätigkeit entwickelt sie selbstständig Einrichtungskonzepte unterschiedlicher Räume. Dabei berücksichtigt sie örtliche Begebenheiten und fachspezifische Gestaltungsgrundlagen und stimmt die Planung gegebenenfalls mit vorhandenen Einrichtungsgegenständen ab. Sie holt Informationen zu Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten ein und zieht daraus Rückschlüsse auf zu planende Einrichtungen.Die Fachkraft skizziert die Ideen von Einrichtungssituationen per Hand, gestaltet unter Einsatz branchenspezifischer Software zwei- und dreidimensionale Planungen und passt sie bei Bedarf an unterschiedliche Zielgruppen an. Sie erstellt Unterlagen für die Fertigung und Kalkulation und unterstützt bei der Angebotserstellung. Sie leitet fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ab (CAD/Computer Aided Manufacturing-CAM) und erstellt Programme für Maschinen bzw. Anlagen.Die Fachkraft bearbeitet und veredelt Materialien, Werkstücke und deren Oberflächen und stellt fachbezogene lösbare und unlösbare Verbindungen her, zB Verleimungen oder Schlitz- und Zapfenverbindungen. Dabei führt sie unterschiedliche Verfahren zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung durch, wie Sägen, Schleifen, Fräsen, Polieren oder Lackieren und bedient Maschinen bzw. Anlagen unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften.Sie wählt Materialien zum Furnieren aus und verarbeitet sie fachgerecht. Die Fachkraft stellt unterschiedliche Anschlagarten her, wählt Beschläge aus, passt sie ein und baut sie ein. Sie baut Werkstücke auf bzw. zusammen, positioniert, montiert und sichert sie. Dabei beachtet sie bezugnehmende Normen und Rechtsvorschriften, Vorgaben der Bauphysik und unterschiedliche Montagetechniken.- Ziffer 2Produktion
Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik mit dem Schwerpunkt Produktion plant auf der Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches und der technischen Anforderungen Möbel und Bauelemente, beachtet dabei gängige Konstruktionen in diesen Bereichen und setzt bei Bedarf konstruktive Holzschutzmaßnahmen. Sie leitet fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ab (CAD/CAM) und erstellt Programme für Maschinen bzw. Anlagen.Die Fachkraft bearbeitet und veredelt Materialien, Werkstücke und deren Oberflächen und stellt fachbezogene lösbare und unlösbare Verbindungen her, zB Verleimungen, Schlitz- und Zapfenverbindungen. Dabei führt sie unterschiedliche Verfahren zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung durch, wie Sägen, Schleifen, Fräsen, Polieren oder Lackieren und bedient Maschinen bzw. Anlagen unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften.Sie wählt Materialien zum Furnieren aus und verarbeitet sie fachgerecht. Sie stellt unterschiedliche Anschlagarten her, wählt Beschläge aus und baut sie fachgerecht ein. Sie baut Werkstücke auf bzw. zusammen, positioniert, montiert und sichert sie. Dabei beachtet sie bezugnehmende Normen und Rechtsvorschriften, Vorgaben der Bauphysik und unterschiedliche Montagetechniken.Die Fachkraft entnimmt aus technischen Unterlagen, zB Schalt- und Anschlussplänen, die für ihre Arbeit notwendigen Informationen. Sie führt einfache Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten unter Berücksichtigung bezugnehmender Sicherheitsvorschriften durch. Sie identifiziert Fehler und Störungen im Produktionsprozess, grenzt sie ein und leitet Schritte zur Beseitigung ein. Einfache Ablaufstörungen behebt sie selbst. Die Fachkraft steuert und überwacht Arbeitsabläufe und stellt die Produktqualität sicher. Außerdem unterstützt sie bei der Erarbeitung von Prozessoptimierungen im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses.- Ziffer 3Modell- und Formenbau
Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik mit dem Schwerpunkt Modell- und Formenbau plant auf der Grundlage des jeweiligen Auftrages Werkstücke. Dabei beachtet sie dabei gängige Konstruktionen, zB von Modellen oder Kernkästen. Die Fachkraft setzt Ideen, Skizzen, 2D-Zeichnungen bzw. 3D-Datensätze in Produktionsdatensätze um. Sie konstruiert Formen für unterschiedliche Materialien und Modelle, legt Teilungen, Schnitte und Trennebenen fest und definiert Formschrägen und Wanddicken. Die Fachkraft prüft Konstruktionen auf ihre Umsetzbarkeit und erkennt Hinterschnitte. Sie erzeugt für die Produktion notwendige Darstellungen durch das fachgerechte Plotten oder Konvertieren von Zeichnungen und Plänen. Zur Überleitung in Produktionsdatensätze definiert sie Vorgaben, wie zB Skalierungsfaktoren und nutzt sie, um zB Schwindmaße bei der Produktion auszugleichen. Außerdem arbeitet die Fachkraft beim Entwickeln bzw. Weiterentwickeln von Modellen in Abstimmung mit dem Auftraggeber mit.Sie leitet fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ab (CAD/CAM), erstellt Programme und bedient Maschinen bzw. Anlagen unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften.Die Fachkraft wählt eine Möglichkeit zur Modell-, Werkzeug- oder Prototypenherstellung aus wie zB Gießen, Tiefziehen oder Rapid-Prototyping wie 3D-Druck oder Lasersintern und schlägt sie vor. Sie stellt Modelle aus unterschiedlichen Werkstoffen (Holz, Metall oder Kunststoff) her, zB durch Gießen und Laminieren, fertigt sie aus und bearbeitet sie nach.Die Fachkraft bearbeitet Materialien, Werkstücke und deren Oberflächen und stellt fachbezogene Verbindungen, wie Verklebungen, her. Dabei führt sie unterschiedliche Verfahren durch, wie Sägen, Schleifen, Fräsen, Drehen, Strahlen, Polieren oder Aufbringen von Lackierungen, Trennmitteln und Wachsen.Damit fertigt sie zB Kernkästen, Schablonen, Werkzeuge, Gießerei-, Nachform-, Kopier- und Urformmodelle, Formen, Architektur- und Funktionsmodelle, Design- und Urmodelle, Mockups, Modell- und Aufspannvorrichtungen sowie Konfektionierungswerkzeuge an. Sie überprüft die Qualität hergestellter Modelle und vergleicht ermittelte Daten mit dem ursprünglichen Datensatz.Die Fachkraft baut Werkstücke auf bzw. zusammen, positioniert, montiert und sichert sie. Dabei beachtet sie bezugnehmende Normen und Rechtsvorschriften und unterschiedliche Montagetechniken. Außerdem revitalisiert sie abgenützte Modelle. Bei der Übergabe von Werkstücken und insbesondere beim Kontakt mit Auftraggebern tritt die Fachkraft professionell auf. - Absatz 4,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
- Ziffer einsArbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.- Ziffer 2Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert sie nachhaltig und ressourcenschonend.- Ziffer 3Digitales Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitale Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
- Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 4,Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Fachkraft kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kundinnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die Fachkraft kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen beinhalten gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die Fachkraft kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die Fachkraft kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
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- Absatz 6,Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Arbeiten der Tischlereitechnik | ||||
4.1 Warenannahme und Arbeitsvorbereitung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
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4.2 Planen und Zeichnen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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| x | x | x | x |
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4.3 Arbeitsausführung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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| x | x | x | x |
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4.4 Reparatur | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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4.5 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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4.6 Kommunikation und Abstimmung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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4.7 Logistik und Transportvorbereitung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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- Absatz 7,Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Planung:
5. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Planung | ||||
5.1 Grundlagen der Einrichtungsplanung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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5.2 Werkstück- und Einrichtungsplanung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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5.3 Arbeitsausführung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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5.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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- Absatz 8,Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Produktion:
6. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Produktion | ||||
6.1 Planen und Zeichnen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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6.2 rechnerunterstützte Produktion und Arbeitsausführung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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6.3 Produktionssteuerung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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6.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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| x | x |
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| x | x | x |
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| x | x |
- Absatz 9,Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Modell- und Formenbau:
7. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich Modell- und Formenbau | ||||
7.1 Planen, Zeichnen und Konstruieren | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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7.2 Modellbau, Prototypenbau und Arbeitsausführung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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7.3 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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| x | x | x |
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| x |
7.4 Zusammenbau und Übergabe | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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| x | x | x |
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| x | x |
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| x | x | x |
- Absatz 10,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 22,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 21 mit 1. September 2022 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 21 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- Absatz 5,Die Paragraphen eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Modellbauer (Modellbauer-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
- Absatz 6,Die Modellbauer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- Absatz 7,Lehrlinge, die am 31. August 2022 gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
- Absatz 8,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 13 der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, bzw. gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Modellbauer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, antreten.
- Absatz 9,Lehrzeiten, die gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.